§ 160 StGB - Verleitung zur Falschaussage (2023)

§ 160 Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schema zur Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Falschaussage

Eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Dabei können Gegenstand dieser Aussage nicht nur äußere, sondern auch innere Tatsachen sein.

b) Verleitung

Ist jede Einwirkung auf den Wellen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.

c) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

Vorlesung:

Strafrecht BT I

Rechtsgebiet:

Strafrecht

(Video) Aussagedelikte - Übersicht - Irrtum §§ 153 ff StGB ► juracademy.de

Zweittitel:

Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Video URL:

https://media.jura-online.de/media/video/00011102_promo.mp4

Video Link URL:

https://jura-online.de/lernen/verleitung-zur-falschaussage-160-stgb/769/excursus?aff-code=mZdco4YpKRjo

Falsche Aussage

Gespeichert von alex am/um Sa, 24/03/2012 - 16:48

Eine Aussage ist falsch, wenn Aussageinhalt und Aussagegegenstand auseinanderfallen.

Quelle:

Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 49 Rn. 30 ff.

Paragraphen:

§153 StGB

Rechtsgebiet:

Strafrecht

Vorlesung:

Strafrecht BT I

Stichwortverzeichnis:

Aussage

falsche Aussage

Kausalität

Gespeichert von alex am/um Mi, 21/03/2012 - 14:45

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel, ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Quelle:

RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.

Paragraphen:

§223 StGB, §212 StGB,§211 StGB,

Rechtsgebiet:

Strafrecht

Vorlesung:

Strafrecht AT

Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)

Stichwortverzeichnis:

conditio-sine-qua-non-Formel

kausal

Kausalität

(Video) Die Aussagedelikte

Objektive Zurechnung

Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:20

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

Quelle:

Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 179; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, vor § 13 Rdn. 14.

Rechtsgebiet:

Strafrecht

Vorlesung:

Strafrecht AT

(Video) 4 Deliktstypen im Strafrecht: Teil 1

Stichwortverzeichnis:

Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Vorsatz

Gespeichert von yannik am/um Mi, 23/07/2014 - 17:20

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs.

Quelle:

Creifelds, "Rechtswörterbuch", 21. Auflage München 2014, S. 1381.

Rechtsgebiet:

Zivilrecht

Vorlesung:

Sonstiges Zivilrecht (inklusive Prozessrecht)

Regelt § 160 StGB ausschließlich einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft?

Überblick

Es besteht Einigkeit darüber, dass § 160 StGB, der die Verleitung zur Falschaussage bestraft, die Lücke schließen soll, die dadurch entsteht, dass es sich bei den §§ 153 ff. StGB um eigenhändige Delikte handelt. Daraus folgt, dass nur der persönlich Aussagende die Tatbestände der §§ 153 ff. StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Mithin ist eine täterschaftliche Teilnahme iSv. Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft nicht möglich und es verbleibt lediglich die Möglichkeit der Beihilfe oder Anstiftung. Die Lücke, die vor allem im Bereich der mittelbaren Täterschaft entsteht, sollt durch § 160 StGB also geschlossen werden. Fraglich ist aber nun, ob es sich bei § 160 StGB ausschließlich um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft handelt. Dieser Streit wird vor allem dann relevant, wenn der Hintermann einen vermeintlich Gutgläubigen zu einer falschen Aussage bestimmt; wenn der Hintermann also nicht merkt, dass der Aussagende bösgläubig ist und weiß, dass er falsch aussagt. Die Bestrafung des Hintermannes aus den §§ 153 (154), 26 StGB würde in einem solchen Fall daran scheitern, dass sich der Vorsatz nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage des Aussagenden bezieht. Ob der Hintermann dann aber aus § 160 StGB zu bestrafen ist, hängt davon ab, ob man darin einen normierten Spezialfall der mittelbaren Täterschaft sieht, oder nicht. Denn eine mittelbare Täterschaft wäre de facto schon deshalb nicht möglich, weil der Aussagende aufgrund seiner Bösgläubigkeit nicht als doloses Werkzeug benutzt wird.

1. Ansicht

§ 160 StGB stellt einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft dar. Daher scheidet eine Bestrafung aus, wenn der Aussagende entgegen der Vorstellung des Hintermannes bösgläubig ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 160 I Var. 3, II StGB bleibt davon indessen unberührt.1

Argumente für diese Ansicht

Nach den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor.

Die Bewertung des Verhaltens des Hintermannes als Tatvollendung scheitert daran, dass der Aussagende in subjektiver Hinsicht mehr tut, als er tun soll, weil er statt gutgläubig vorsätzlich falsch aussagt/schwört.2

Für eine Ablehnung der Vollendung spricht bereits die Dogmatik.

(Video) 02.4 Kommentierungen StGB (§§ 153-210)

Während § 26 StGB von einem Bestimmen spricht, dass sich stets auf ein vorsätzliche Haupttat bezieht, bezieht sich das in § 160 StGB geforderte Verleiten allein auf unvorsätzliche Falschaussagen.3 Liegt eine solche nicht vor, kommt nur noch die Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Der Vollendungserfolg ist dem Hintermann täterschaftlich nicht zuzurechnen.

Die Verleitung iSd. § 160 StGB erfordert in Zusammenschau mit § 25 StGB täterschaftliches Handeln. Der Täter will ein gutgläubiges Werkzeug in Form der Irrtumsherrschaft benutzen. Sein Beherrschungsversuch ist allerdings erfolglos. Der Aussagende handelt also eigenverantwortlich. Allein dieser ist als Vorsatztäter für die Gefährdung der staatlichen Rechtspflege verantwortlich. Die normative Verantwortung verliert der sich irrende Hintermann. Der Vollendungserfolg ist ihm täterschaftlich nicht zuzurechnen.4

  • 1. Kretschmer in Jura 03, 535 (537f.).; Wessels/Hettinger, BT I, § 17, Rn. 783, Aufl. 38.; Geppert in Jura 02, 173 (180).
  • 2. Wessels/Hettinger, BT I, § 17, Rn. 783, Aufl. 38.
  • 3. Kretschmer in Jura 03, 535 (538).; zust.: Geppert in Jura 02, 173 (180).
  • 4. Kretschmer in Jura 03, 535 (538).

2. Ansicht

Bei § 160 StGB handelt es sich nicht um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft. Daraus folgt, dass der Hintermann auch dann nach § 160 StGB zu bestrafen ist, wenn er fälschlicher Weise von der Gutgläubigkeit des Aussagenden ausgeht.1

Argumente für diese Ansicht

Dem Tatbestand, der ein „Verleiten“ vorsieht, ist die ausschließliche Ausrichtung auf Fälle der mittelbaren Täterschaft nicht zu entnehmen.

Zur Aussage verleitet bereits derjenige, der die Beweisperson durch beliebige Mittel dazu bestimmt, falsch auszusagen.2

Das Verhalten des Hintermannes ist auch bei einem Irrtum über die Gutgläubigkeit des Aussagenden nicht weniger strafwürdig.

Maßgeblich ist, dass es im Ergebnis zu einer Falschaussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird. Der Täter des § 160 StGB will zwar eine unbewusst falsche Aussage herbeiführen, sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Aussagende nicht gutgläubig ist; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Hintermann gewollte, die Rechtspflege gefährdende Erfolg ein.3

  • 1. BGHSt 21, 116.; Rengier, BT II, § 49, Rn. 57, Aufl. 16.
  • 2. Rengier, BT II, § 49, Rn. 57, Aufl. 16.
  • 3. BGHSt 21, 116 (118).

Überblick

Es besteht Einigkeit darüber, dass § 160 StGB, der die Verleitung zur Falschaussage bestraft, die Lücke schließen soll, die dadurch entsteht, dass es sich bei den §§ 153 ff. StGB um eigenhändige Delikte handelt. Daraus folgt, dass nur der persönlich Aussagende die Tatbestände der §§ 153 ff. StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Mithin ist eine täterschaftliche Teilnahme iSv. Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft nicht möglich und es verbleibt lediglich die Möglichkeit der Beihilfe oder Anstiftung. Die Lücke, die vor allem im Bereich der mittelbaren Täterschaft entsteht, sollt durch § 160 StGB also geschlossen werden. Fraglich ist aber nun, ob es sich bei § 160 StGB ausschließlich um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft handelt. Dieser Streit wird vor allem dann relevant, wenn der Hintermann einen vermeintlich Gutgläubigen zu einer falschen Aussage bestimmt; wenn der Hintermann also nicht merkt, dass der Aussagende bösgläubig ist und weiß, dass er falsch aussagt. Die Bestrafung des Hintermannes aus den §§ 153 (154), 26 StGB würde in einem solchen Fall daran scheitern, dass sich der Vorsatz nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage des Aussagenden bezieht. Ob der Hintermann dann aber aus § 160 StGB zu bestrafen ist, hängt davon ab, ob man darin einen normierten Spezialfall der mittelbaren Täterschaft sieht, oder nicht. Denn eine mittelbare Täterschaft wäre de facto schon deshalb nicht möglich, weil der Aussagende aufgrund seiner Bösgläubigkeit nicht als doloses Werkzeug benutzt wird.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

§ 160 StGB stellt einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft dar. Daher scheidet eine Bestrafung aus, wenn der Aussagende entgegen der Vorstellung des Hintermannes bösgläubig ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 160 I Var. 3, II StGB bleibt davon indessen unberührt.1

Argumente für diese Ansicht

Nach den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor.

Die Bewertung des Verhaltens des Hintermannes als Tatvollendung scheitert daran, dass der Aussagende in subjektiver Hinsicht mehr tut, als er tun soll, weil er statt gutgläubig vorsätzlich falsch aussagt/schwört.2

Für eine Ablehnung der Vollendung spricht bereits die Dogmatik.

Während § 26 StGB von einem Bestimmen spricht, dass sich stets auf ein vorsätzliche Haupttat bezieht, bezieht sich das in § 160 StGB geforderte Verleiten allein auf unvorsätzliche Falschaussagen.3 Liegt eine solche nicht vor, kommt nur noch die Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Der Vollendungserfolg ist dem Hintermann täterschaftlich nicht zuzurechnen.

Die Verleitung iSd. § 160 StGB erfordert in Zusammenschau mit § 25 StGB täterschaftliches Handeln. Der Täter will ein gutgläubiges Werkzeug in Form der Irrtumsherrschaft benutzen. Sein Beherrschungsversuch ist allerdings erfolglos. Der Aussagende handelt also eigenverantwortlich. Allein dieser ist als Vorsatztäter für die Gefährdung der staatlichen Rechtspflege verantwortlich. Die normative Verantwortung verliert der sich irrende Hintermann. Der Vollendungserfolg ist ihm täterschaftlich nicht zuzurechnen.4

2. Ansicht

Bei § 160 StGB handelt es sich nicht um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft. Daraus folgt, dass der Hintermann auch dann nach § 160 StGB zu bestrafen ist, wenn er fälschlicher Weise von der Gutgläubigkeit des Aussagenden ausgeht.5

Argumente für diese Ansicht

Dem Tatbestand, der ein „Verleiten“ vorsieht, ist die ausschließliche Ausrichtung auf Fälle der mittelbaren Täterschaft nicht zu entnehmen.

Zur Aussage verleitet bereits derjenige, der die Beweisperson durch beliebige Mittel dazu bestimmt, falsch auszusagen.6

Das Verhalten des Hintermannes ist auch bei einem Irrtum über die Gutgläubigkeit des Aussagenden nicht weniger strafwürdig.

Maßgeblich ist, dass es im Ergebnis zu einer Falschaussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird. Der Täter des § 160 StGB will zwar eine unbewusst falsche Aussage herbeiführen, sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Aussagende nicht gutgläubig ist; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Hintermann gewollte, die Rechtspflege gefährdende Erfolg ein.7

  • 1. Kretschmer in Jura 03, 535 (537f.).; Wessels/Hettinger, BT I, § 17, Rn. 783, Aufl. 38.; Geppert in Jura 02, 173 (180).
  • 2. Wessels/Hettinger, BT I, § 17, Rn. 783, Aufl. 38.
  • 3. Kretschmer in Jura 03, 535 (538).; zust.: Geppert in Jura 02, 173 (180).
  • 4. Kretschmer in Jura 03, 535 (538).
  • 5. BGHSt 21, 116.; Rengier, BT II, § 49, Rn. 57, Aufl. 16.
  • 6. Rengier, BT II, § 49, Rn. 57, Aufl. 16.
  • 7. BGHSt 21, 116 (118).

Vorlesung:

Strafrecht BT I

Rechtsgebiet:

Strafrecht

Thema:

Regelt § 160 StGB ausschließlich einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft?

(Video) Aussage und Irrtum (Webinar) ► juracademy.de

FAQs

§ 160 StGB - Verleitung zur Falschaussage? ›

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder ...

Ist zeugenbeeinflussung strafbar? ›

Einen Straftatbestand Zeugenbeeinflussung gibt es nicht. Was es gibt: die Strafbarkeit der Verleitung zur Falschaussage ...

Ist Anstiftung zur Falschaussage strafbar? ›

Die Tathandlung der Anstiftung ist das Bestimmen einer anderen Person, eine Straftat zu begehen. Im Falle des § 159 StGB ist diese Straftat eine falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“) oder eine falsche Versicherung an Eides Statt.

Ist 154 StGB eine Qualifikation? ›

Der Meineid gemäß § 154 StGB ist eine Qualifikation des § 153 StGB, wenn die Aussage von einem Zeugen oder Sachverständigen abgelegt wird. Ansonsten ist § 154 StGB als eigenständiges Delikt anzusehen. Die Tathandlung besteht laut des Wortlautes des Gesetzes im falschen schwören.

Was tun wenn Zeugen lügen? ›

Korrigieren/Berichtigen einer Zeugenaussage

Man kann von sich aus die Aussage korrigieren oder aber auf Vorhalt des Richters oder der Staatsanwaltschaft. Es kommt manchmal vor, dass Richter oder Staatsanwälte (bei Zweifel) noch einmal nachhaken und den Zeugen an die Wahrheitspflicht erinnern.

Ist Ehrverletzung strafbar? ›

Zusammenfassung. Nach geltendem Recht, genauer nach §§ 185 bis 187 a StGB, sind vier Arten von Ehrverletzungen strafbar: die einfache Beleidigung, die üble Nachrede, die Verleumdung und die sogenannte politische Ehrabschneidung1.

Wann ist eine Anstiftung nicht strafbar? ›

Anstiftung zum Versuch

Die Anstiftung zu einem Versuch ist strafbar. Allerdings nur dann, wenn auch der Versuch der Haupttat strafbar ist. Dies ist entweder bei sogenannten „Verbrechen“ der Fall oder ist im Gesetz ausdrücklich normiert (z.B.: bei der Körperverletzung und dem Betrug).

Wann liegt eine Anstiftung vor? ›

Die Voraussetzungen der Anstiftung. Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.

Wann prüft man Anstiftung? ›

Nach der Gegenansicht ist wegen der erheblichen Übersteigerung des Tatentschlusses eine Haftung als Anstifter in vollem Umfang gegeben. Wird der konkrete Tatentschluss beim Haupttäter nicht hervorgerufen oder bestand dieser schon, ist gemäß § 30 StGB der Versuch der Anstiftung zu prüfen.

Wann ist eine Aussage falsch 153? ›

Eine Ansicht, die subjektive Theorie, geht davon aus, dass eine Aussage falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB sei, wenn das, was gesagt wird, nicht mit dem übereinstimmt, was der Aussagende weiß. Als Argument wird angeführt, dass die Wahrnehmung über Sinnesorgane erfolge und daher nicht objektiv betrachtet werden könne.

Wie unterscheiden sich 153 und 154 StGB? ›

§ 153, die falsche uneidliche Aussage, stellt das Grunddelikt dar. Der Meineid gem. § 154 ist jedenfalls bei Täteridentität (Zeuge und Sachverständiger) dazu die Qualifikation, ansonsten aber ein eigenständiges Delikt (z.B. bei der Partei im Zivilprozess, die nicht Täter des § 153 sein kann).

Ist uneidliche Falschaussage ein Vergehen? ›

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wann ist ein Zeuge glaubwürdig? ›

Dreistigkeitssignal: Der Zeuge geht zu Gegenangriffen über, zu denen in der gegebenen Situation kein Anlass ersichtlich ist. Vorwegverteidigungssymptom: Der Zeuge verteidigt sich bereits während seiner Schilderung gegen den Vorwurf, er sage falsch aus, obwohl der Vorwurf noch von niemand gegen ihn erhoben wurde.

Kann man vom Zeugen zum Beschuldigten werden? ›

Nicht selten entsteht während der Befragung eines Zeugen ein Tatverdacht gegen diesen mit der Folge, dass der vormalige Zeuge von den Ermittlungsbeamten dann als Beschuldigter vernommen wird. Mit der Beschuldigteneigenschaft sind jedoch weitere Rechte verbunden (s.u.).

Kann man eine Zeugenaussage korrigieren? ›

Aussagen können im späteren Verlauf nicht widerrufen werden, auch wenn der Zeuge unter Alkoholeinfluss stand. Eine Korrektur der Aussage ist jederzeit möglich. Die ursprünglich getätigte Aussage bleibt allerdings bestehen und damit auch die Strafbarkeit einer eventuellen Falschaussagen.

Wann ist die persönliche Ehre verletzt? ›

Fühlt sich eine Person etwa durch die Äußerung eines anderen in seiner persönlichen Ehre verletzt, muss zunächst überprüft werden, ob eine reine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerungen vorliegt. Meinungen oder Werturteile sind rein subjektiv und fallen unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art.

Wie kann ich Verleumdung beweisen? ›

Mit Beweisen z. B. in Form von Screenshots oder Zeugenaussagen können Sie die Verleumdung oder andere Straftatbestände eindeutig nachweisen, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Wann spricht man von Verleumdung? ›

1 StGB normierte Verleumdung stellt ein Ehrverletzungsdelikt dar. Sie wird verwirklicht, wenn jemand gegenüber Dritten über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, die andere Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Wann ist ein Täter nicht schuldfähig? ›

Wann gilt man als unzurechnungsfähig? Kann der Täter das Unrecht seiner Tat nicht einsehen, gilt dieser unter Umständen als unzurechnungsfähig. Gründe dafür können zum Beispiel psychische oder seelische Störungen von erheblichen Ausmaß sein. Ebenso kann ein sogenannter Vollrausch die Schuldfähigkeit beeinflussen.

Wann handelt ein Täter ohne Schuld? ›

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Wann handelt Täter ohne Schuld? ›

Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Wann liegt eine strafbare Handlung vor? ›

Demzufolge liegt nur dann eine Straftat vor, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind: Die verbotene Tat muss im StGB oder in einem anderen Gesetz als Straftat erwähnt sein und eine Strafe nach sich ziehen. Der Straftäter muss die Handlung völlig bewusst und schuldhaft begangen haben.

Ist das Anstiften zu einer Straftat strafbar? ›

Anstiftung. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Wie prüft man mittelbare Täterschaft? ›

Bei der mittelbaren Täterschaft muss zunächst der handelnde Tatnächste (Tatmittler) geprüft werden, bei diesem wird gar nicht auf die mittelbare Täterschaft eingegangen. Der Tatmittler (Vordermann) muss bei der mittelbaren Täterschaft in der Regel einen Defekt oder ein Defizit haben, ein Weniger an Wissen oder Wollen.

Welche Delikte prüft man zuerst? ›

Innerhalb eines Tatkomplexes wird das schwerste Delikt zuerst geprüft, dann erst die anderen („Dickschiffe vorn!

Was zählt als Anstiftung? ›

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat., wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Strafe, die sich aus § 26 StGB für einen Anstifter ergibt, ist also gleich der des Haupttäters.

Wie prüft man Schuld? ›

Prüfung von Irrtümern in der Schuld. Ein Täter handelt jedoch auch nur dann schuldhaft, wenn er bei Begehung der Tat ein Unrechtsbewusstsein hatte. Ihm muss also bewusst sein, dass er ein bestimmtes Rechtsgut verletzt. Ein Unrechtsbewusstsein hat er daher insbesondere dann nicht, wenn er einem Irrtum unterlegen war.

Was passiert bei Aussage gegen Aussage ohne Beweise? ›

Die belastende Aussage eines Zeugen steht gegen die bestreitende Aussage des Angeklagten. Wenn es dann keine objektiven Anhaltspunkte für das konkrete Geschehen gibt, wird die Luft für die Beweisführung zwar dünn, aber die Flamme der Anklage geht im Gerichtssaal deswegen noch nicht sofort aus.

Wie entscheidet ein Richter bei Aussage gegen Aussage? ›

Der Richter ist grundsätzlich in seiner Entscheidung vollständig frei und kann das Ergebnis von der Beweisaufnahme, in welcher die Aussagen der Beteiligten gehört werden, auch frei deuten. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 261 Strafprozessordnung (StPO) dar.

Was passiert bei Gericht Aussage gegen Aussage? ›

Hierzu zählen insbesondere Aussagen von Freunden und Verwandten des vermeintlichen Opfers. Während das Opfer bei einer „Aussage gegen Aussage“ Situation den Tatvorwurf bekräftigt, trägt der Beschuldigte/Angeklagte eine alternative Sachverhaltsschilderung vor oder bestreitet die Vorwürfe.

Was passiert bei einer eidesstattlichen Falschaussage? ›

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wo prüft man 157 StGB? ›

§ 157 StGB prüft man stets nach der Schuld. Erfasst sind nur Taten nach den §§ 153, 154 StGB.

Was ist 257? ›

Strafgesetzbuch (StGB) § 257 Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was für ein Delikt ist die falsche uneidliche Aussage? ›

Die falsche uneidliche Aussage ist das Grunddelikt der Aussagedelikte. Im deutschen Strafgesetzbuch ist sie in § 153 StGB geregelt und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Wann begeht man einen Meineid? ›

Wann liegt Meineid gemäß § 154 StGB vor? Wer die Wahrheit einer falschen Aussage vor einer zuständigen Stelle beschwört – also mit Eid bekräftigt –, begeht Meineid nach § 154 StGB. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Delikts ist also, dass zuvor eine Falschaussage getätigt wurde.

Was ist zeugenbeeinflussung? ›

Mein|eid [zu althochdeutsch, mittelhochdeutsch mein »falsch«], die vorsätzliche (sonst Falscheid) eidliche Bekräftigung einer (bewusst) unwahren Aussage von Parteien, Zeugen und Sachverständigen vor Gericht ... Gefangenenbefreiung.

Ist Untreue strafbar? ›

Die Untreue wird gem. § 266 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Eine Strafschärfung erfolgt in § 266 Abs.

Wann ist eine Freiheitsberaubung nicht strafbar? ›

3 Nr. 1 StGB, also das Andauern der Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche, beziehen. Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Freiheitsberaubung vor, da das Gesetz eine solche fahrlässige Tat nicht unter Strafe stellt.

Ist Freiheitsberaubung strafbar? ›

Strafgesetzbuch (StGB) § 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kann nur mein Anwalt vor Gericht für mich reden? ›

Eine Beantwortung der Fragen des Richters kann der Mandant auch verweigern oder seinen Anwalt für sich sprechen lassen. Es ist auch nicht verboten, wenn der Anwalt das Wort ergreift. Das kann zwar unhöflich sein, aber den Mandanten auch vor unbedachten Äußerungen schützen.

Kann man sich als Zeuge vor Gericht vertreten lassen? ›

Im Unterschied zu den Parteien können sich Zeugen nicht vor Gericht vertreten lassen. Es gehört grundsätzlich zu den Bürgerpflichten, vor Gericht zu erscheinen und dort die Wahrheit zu sagen.

Wann ist der Versuch strafbar? ›

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

Wie hoch ist die Geldstrafe bei Untreue? ›

Welche Strafe droht mir bei Untreue? Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen können bis zu 10 Jahre verhängt werden. Davon ist oft ab einer Grenze von 50.000€ auszugehen.

Was ist schwere Untreue? ›

Wird ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, so liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue vor. Die Grenze liegt hier aktuell bei einem Wert von über 50.000 Euro.

Wann prüft man Untreue? ›

Es gibt mithin eine Untreue in einem besonders schweren Fall, wobei dieser besonders schwere Fall ausgeschlossen ist, wenn sich der durch die Untreue angerichtete Schaden auf einen Betrag richtet, der 50 € unterschreitet. Der besonders schwere Fall ist, wie sonst auch, nach der Schuld in der Klausur zu prüfen.

Wie hoch ist denn die Geldstrafe bei einer Freiheitsberaubung? ›

Die “einfache” Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB) wird - im Gegensatz zu den schweren Fällen der Abs. 3 und 4 - mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel rund einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht.

Wie lange kann man Freiheitsberaubung anzeigen? ›

Die Strafe wegen Freiheitsberaubung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach 20 Jahren.

Was zählt alles unter Freiheitsberaubung? ›

Als Mittel der Freiheitsberaubung kommen neben „Einsperren“ insbesondere Gewalt, Drohung und sonstiger psychischer Zwang von einigem Gewicht in Betracht. Ein Menschen wird ohne seinen Willen des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit beraubt.

Ist einsperren Nötigung? ›

Wird die Nötigung durch Einsperren begangen, kommt Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht. Wird jemand etwa zur Eheschließung genötigt, kommt ein besonders schwerer Fall der Nötigung (Abs. 4) in Betracht.

Was ist alles nicht strafbar? ›

Kein Verstoss gegen die Rassismus-Strafnorm liegt bei rassendiskriminierenden Handlungen im Privaten vor. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (z.B. Familien- und Freundeskreis) auszeichnet.

Ist jede Freiheitsberaubung eine Nötigung? ›

Freiheitsberaubung, § 239

Geschützt ist also derjenige, der einen bestimmten Ort verlassen möchte und hieran gehindert wird. Wird umgekehrt eine Person gezwungen, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen, oder wird sie daran gehindert, einen bestimmten Ort aufzusuchen, ist § 240 (Nötigung) einschlägig.

1. KapitalmarktstrafR 35 (B. VI. Das Verleiten zu Börsenspekulationsgeschäften)
(Marcus Bergmann)
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Author: Terence Hammes MD

Last Updated: 08/04/2023

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